Satzung

in der Fassung vom 29.07.2022

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Bund der Katzenfreunde e.V.
Der Verein ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister unter der Nummer VR10330 eingetragen.

 

§ 2 Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsstelle

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.

Die Lage der Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über das Wesen und die Bedürfnisse der Katze
  • Bemühungen um die Einstellung von Tierversuchen, insbesondere den Versuchen mit Katzen
  • Verhinderung unkontrollierten Nachwuchses mit Hilfe gezielter Kastrationen
  • Fütterung an Futterplätzen, Unterbringung und tierärztliche Versorgung heimatloser Katzen
  • Schaffung einer neuen dem Tier als Lebewesen angemessenen Stellung
  • Tiermedizinische Versorgung, deren Halter aufgrund ihrer sozialen Notlage die Kosten der tierärztlichen Versorgung nicht übernehmen können (KISS)

(3) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften finanzielle und/oder sachliche Mittel im Rahmen des Satzungszwecks zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO)


§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vom Verein beauftragte Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamtspauschale). Dies gilt auch für Vorstandmitglieder.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Fahrten im Interesse des Vereinszwecks werden im Rahmen des Reisekostenrechts gegen Zuwendungsbescheinigung abgerechnet oder im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss gegen Tankbeleg erstattet.

(4) Der Verein kann anderen Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken kooperativ beitreten.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei juristischen Personen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht.

(2) Der Beitritt hat schriftlich mittels Beitrittserklärung zu erfolgen. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.

 

6.2 Die Mitgliedschaft endet

(1) mit dem Tod des Mitglieds

(2) bei einer juristischen Person mit deren Auflösung

(3) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen hat.

(4) durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann  durch ein vereinfachtes Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beiträgen in Verzug ist oder durch nicht mitgeteilte Wohnsitzverlegung die Mahnung nicht zugestellt werden kann. Eine Anhörung des Mitglieds und Bekanntgabe der Streichung sind nicht erforderlich.

Ein Mitglied kann durch ein förmliches Ausschlussverfahren aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder Unruhe im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates und des/der Betroffenen. Der Beschluss ist unanfechtbar und ist dem Mitglied mittels Einschreiben schriftlich mitzuteilen.

 

6.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres beziehungsweise nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Der Beitrag kann vom Vorstand auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft nicht verhindern soll. Eine Erstattung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitgliedes findet nicht statt.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsausweis und sonstiges Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ämter des Mitgliedes.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Zweck und der Gründe beim Vorstand beantragt. Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tag des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung durch Bekanntgabe im Münchner Merkur sowie auf der Internetseite des Vereins.

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfers für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zu stellen.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es besteht die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Stimmrechtsempfänger kann max. 2 Stimmrechtsübertragungen ausüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Grundsätzlich wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt; abweichend davon erfordern Beschlüsse zur Änderung der Satzung eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Es wird offen abgestimmt, außer dass von mindestens 5 Mitgliedern eine geheime Abstimmung beantragt wird.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/der Schriftführerin -bei dessen/deren Abwesenheit von einem/einer zu bestimmenden Vertreter/in – Protokoll zu führen. Das Protokoll muss mindestens die Beschlusslage enthalten. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben und steht Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer wird für 3 Jahre gewählt, bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem / der 1. Vorsitzenden
  • dem / der 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenverwalter / der Kassenverwalterin
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • bis zu drei Beisitzern

(2) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar

a) natürliche Personen, die volljährig sind
b) Bevollmächtigte von juristischen Personen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der /die erste und zweite Vorsitzende. Jede/r vertritt den Verein einzeln, im Innenverhältnis darf der/die 2. Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsmacht jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
Dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin obliegt die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Mit Abschluss des Geschäftsjahres hat er/sie die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem/der Kassenprüfer/in zur Überprüfung vorzulegen.
Die übrige Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes nimmt der Vorstand selbst vor. Er ist berechtigt einzelnen Mitgliedern oder auch Dritten seine Aufgaben zu übertragen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis, in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers/der Schriftführerin. Er/sie führt auch bei der Mitgliederversammlung das Protokoll.
Protokolle muss er/sie gemeinsam mit dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

 

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt sich aus bis zu fünf Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören sollen. Der Ehrenrat wird auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern. Der Ehrenrat hat in diesen Fällen ein eigenes Entscheidungsrecht.
Im Ausschlussverfahren prüft er im Rahmen der Anhörung die Rechtfertigung der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder.

 

§ 12 Haftung

(1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht dem Privatvermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.

(2) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse fasst. Für die Einladung gilt § 8 entsprechend.

(2) Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretende Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund (DTSchB) e. V., In der Raste 10 ,53129 Bonn oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Katzenschutzbundes zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.07.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

§ 15 Redaktionelle Änderungen

Der/die 1. Vorsitzende ist mit Zustimmung des Vorstands berechtigt, redaktionelle Änderungen und Satzungsergänzungen vorzunehmen, soweit Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts oder des Finanzamtes hierzu konkrete Veranlassung geben. Er/sie muss zeitnah die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder in Textform darüber informieren.